Übersicht über die theoretischen Themen für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker(in)

Nachfolgende Auflistung stellt den innerbetrieblichen Anteil der Ausbildungsinhalte gemäß Ausbildungsrahmenplan dar. Die jeweiligen Themenfelder 1 bis 49 werden zur Vor- und Nachbereitung innerhalb der eLearning-Plattform als einzelne Lehrpfade angeboten.

  • 1. Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beobachten
  • 2. einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden
  • 3. medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beobachten
  • 4. Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden
  • 5. Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden
  • 6. Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheiden
  • 7. Amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheiden
  • 8. Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden unterscheiden
  • 9., 10., 11. Erfassen und Beschaffen von Daten
  • 12. Absteckung
  • 13. Gebäudeeinmessung
  • 14. Topografische Aufnahme
  • 15. Liegenschaftsvermessung
  • 16. Nivellitische Höhenbestimmung
  • 17. Trigonometrische Höhenbestimmung
  • 18. Satellitenvermessung
  • 19. Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheiden
  • 20. gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerren
  • 21. vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereitstellen
  • Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speichern
  • 22. digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren
  • 23. Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren
  • 24./25. Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen
  • 26. mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswerten
  • 27. Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen
  • 28. Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertieren
  • 29. Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren
  • 30. Abläufe für Messeinsätze planen, insbesondere Unterlagen beschaffen und sichten, Messverfahren festlegen, Arbeitsmittel und Instrumente auswählen sowie Personalbedarf planen
  • 31. Funktionskontrollen bei Vermessungsinstrumenten planen und durchführen
  • 32. Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbesondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksvermessung und Industrievermessung, unterscheiden
  • 33. Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durchführen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, einschließlich erforderlicher Kontrollen
  • 34. Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen aus vorhandenen Unterlagen durchführen
  • 35. Transformationsverfahren unterscheiden
  • 36. Helmert-Transformationen anwenden
  • 37. Methoden zur Homogenisierung von Daten unterscheiden
  • 38. Höhenberechnungen durchführen, insbesondere von Höhenmodellen, Höhenschnitten und Profilen
  • 39. Massenberechnungen durchführen
  • 40. Internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheiden
  • 41. Geodaten-, Geobasisdaten- und Geofachdatenquellen unterscheiden, Daten beschaffen
  • Geodatendienste unterscheiden
  • 42. Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheiden
  • 43. berufsspezifische Regelungen der Grundbuchordnung und des Eigentumserwerbs beachten
  • 44. Inhalte fachbezogener Verwaltungsakte unterscheiden und verwaltungsaktbezogene Unterlagen vorbereiten
  • 45. bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden, bauordnungsrechtliche Unterlagen vorbereiten
  • 46. Bodenordnungsverfahren unterscheiden, insbesondere Bewertungsgrundlagen und Verteilungsmaßstäbe
  • 47. Grundlagen der Grundstückswertermittlung unterscheiden
  • 48. Durchführen von technischen Vermessungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
  • 49. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)